|

Satzung
Verabschiedet
auf der Gründungsversammlung am 15.07.1992, in der Fassung vom 30.11.1996
Präambel=Teil I
§ 1 Stellung der Mitgliedsinitiativen
§ 2 Stellung der Regionalarbeitsgemeinschaften
§ 3 Satzungen der Regionalarbeitsgemeischaften
§ 4 Aufnahme von Regionalarbeitsgemeinschaften
§ 5 Ausschluß von Regionalarbeitsgemeinschaften
Teil II
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Ziele
§ 3 Regionalarbeitsgemeinschaften
§ 4 Gemeinnützigkeit und Unabhängigkeit
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 7 Mitgliedsbeitrag
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Die Mitgliederversammlung
§ 10 Satzungsänderungen
§ 11 Der Vorstand
§ 12 Aufgaben des Vorstands
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen
§ 14 Mittelvergabe
§ 15 Vereinsauflösung
Präambel = Teil I
§ 1 Stellung der Mitgliedsinitiativen
(1)Die Mitgliedsinitiativen der Landesarbeitsgemeinschaft anderes lernen e.V.
sind eigenständige Vereine oder Landesorganisationen, die gleichzeitg auf
Regionalebene organisiert sind und dort Regionalarbeitsgemeinschaften bilden.
(2)Vereine und landesweite Organisationen, die Mitglied in der
Landesarbeitsgemeinschaft werden wollen, sind durch den Sitz ihrer
Geschäftsstelle einer RegionalAG zugeordnet.
§ 2 Stellung der Regionalarbeitsgemeinschaften
(1) Die Regionalarbeitsgemein-schaften umfassen die Regionen Mosel, Eifel,
Westerwald, Rhein-Hunsrück, Rheinhessen und Pfalz. Die
Regionalarbeitsgemeinschaften können sich zu größeren Einheiten, die die
Regierungsbezirksebene nicht überschreiten darf, zusammenschließen.
(2) Zusammenschlüsse von Regionalarbeitsgemeinschaften müssen von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.
(3) Auflösungen von Regionalarbeitsgemeinschaften müssen von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.
§ 3 Satzungen der Regionalarbeitsgemeinschaften
Die Satzungen der Regional-arbeitsgemeinschaften müssen von der
Landesarbeitsgemeinschaft anderes lernen e.V. bestätigt werden.
§ 4 Aufnahme von Regionalarbeitsgemeinschaften
Über die Aufnahme von Regionalarbeitsgmeinschaften entscheidet die
Mitgliederversammlung
§ 5 Ausschluß von Regionalarbeitsgemeinschaften
(1) Eine Regionalarbeitsgemeinschaft kann nach Anhörung von der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
ausgeschlossen werden.
(2) Der Antrag auf Ausschluß kann vom Vorstand oder dem Vorstand einer
Regionalarbeitsgemeinschaft gestellt werden.
Teil II
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
"Landesarbeitsgemeinschaft anderes lernen" (nachfolgend
"LAG" genannt). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach
erfolgter Eintragung erhält der Vereinsnamen den Zusatz "e.V.".
(2) Sitz des Vereins ist Mainz.
(3) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung ökologischen
Bewußtseins, von Friedensbereitschaft, der gesellschaftlichen Gleichstellung
von Frauen und Männern und lebendiger Demokratie durch Bildungsarbeit in
Gesellschaft und Politik. Dies soll auf regionaler, nationaler und
internationaler Ebene erfolgen, mit dem Ziel, ein an ökologischen, sozialen, emanzipatorischen,
basisdemokratischen gewaltfreien und feministischen Grundsätzen orientiertes
Gesellschaftssystem zu verwirklichen.
(2) Der Vereinszweck soll durch ein regionenspezifisches Angebot der Jugend-
& Erwachsenenbildung erreicht werden. Dabei umfaßt die außerschulische
Weiterbildung gleichrangig die Bereiche der allgemeinen, politischen,
kulturellen, sozialen und beruflichen Weiterbildung.
(3) Das Angebot wird durch Regionalarbeitsgemeinschaften gewährleistet.
(4) Die Ziele der LAG sollen insbesondere verwirklicht werden durch: - die
Durchführung von Seminaren und Veranstaltungen zur Jugend- und
Erwachsenenbildung, - die Information der Öffentlichkeit über Projekte,
Seminare und Publikationen der LAG, seiner Mitgliedsorganisationen und seiner
Dachverbände, - die Unterstützung der ordentlichen Mitglieder bei der
Finanzierung ihrer Maßnahmen, sowie ihre Beratung in pädagogischen,
organisatorischen und personellen Angelegenheiten, - die Förderung der
Kooperation und des Erfahrungsaustausches zwischen den
Mitgliedsorganisationen sowie mit anderen ähnlichen Einrichtungen, - die
Vertretung des gemeinsamen Interesses gegenüber Verbänden, Behörden und
anderen Institutionen.
§ 3 Regionalarbeitsgemeinschaften
Die Satzungen der Regionalarbeitsgemeinschaften sind Bestandteile der
Satzung.
§ 4 Gemeinnützigkeit und Unabhängigkeit
(1) Die LAG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die LAG ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die LAG ist parteipolitisch unabhängig.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Nur juristische Personen, die die in § 2 genannten Zwecke und Ziele
verfolgen, können ordentliches Mitglied des Vereins werden.
(2) Die ordentliche Mitgliedsschaft kann nur eine juristische Person
beantragen, die vorher als vorläufiges Mitglied von einer der
Regionalarbeitsgemeinschaften der LAG aufgenommen worden ist. Dabei hat die
Regionlarbeitsgemeinschaft zu gewährleisten, daß das Aufnahmeverfahren nach
der derzeit geltenden Beschlußlage der LAG erfolgt.
(3) Die Mitgliederversammlung der LAG nimmt ein neues Mitglied auf Vorschlag der
Regionalarbeitsgemeinschaft mit einfacher Mehrheit auf und bestätigt damit
zugleich die Mitgliedschaft in der Regionalarbeitsgemeinschaft. Bei einer
Ablehnung des Aufnahmeantrages ist die RAG verpflichtet, das vorläufige
Mitglied auszuschließen.
(4) Natürliche und juristische Personen können Fördermitglieder werden. Sie
unterstützen die LAG ideell und finanziell. Fördermitglieder werden auf
Antrag vom Vorstand aufgenommen. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein
Stimmrecht.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung, Tod, Austritt oder Ausschluß
des Mitglieds.
(2) Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende
erfolgen; die Austrittserklärung ist schriftlich zu fassen und dem Vorstand
vorzulegen.
(3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat, kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus der LAG
ausgeschlossen werden.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn Mitglieder mit ihrem Mitgliedsbeitrag
mehr als zwei Jahre im Rückstand sind.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Beitrags verpflichtet.
Die Mitgliederversammlung legt die Höhe des Beitrags für ordentliche
Mitglieder fest.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den
Vorstand einberufen.
(2) Die Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin
der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
einzuladen.
(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens
1/3 der Mitglieder dies unter Vorlage der zu behandelnden Tagesordnung
verlangen, bzw. wenn die Belange des Vereins dies erfordern. Die Ladungsfrist
hierzu beträgt vier Wochen, sie kann in dringenden Fällen auf zwei Wochen
verkürzt werden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstands und zweier Revisor/innen, - Festlegung des
Mitgliederbeitrages, - Genehmigung des Haushaltsplanes, Bestäti gung der
Geschäftsführung, - Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern, - Auflösung des
Vereins.
(5) Die Wahl des Vorstands und der zwei Revisoren/innen erfolgt durch offene,
auf Antrag durch schriftliche und geheime Abstimmung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20% der
Mitglieder anwesend sind. Sofern die Vereinssatzung keine andere Regelung
vorsieht, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(7) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, kann der Vorstand
unter Wahrung einer Ladungsfrist von zwei Wochen eine weitere
Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist auch dann beschlußfähig, wenn
weniger als 1/3 der Mitglieder anwesend sind.
(8) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, die nicht auf andere übertragen
werden kann. Die Mitglieder werden jeweils durch eine/n Delegierte/n
vertreten.
(9) Versammlungsleitung und Protokollführer/in werden zu Beginn der
Versammlung gewählt.
(10) Allen durch die Mitgliederversammlung gewählten Gremien müssen
mindestens zur Hälfte Frauen angehören.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer 3/4-Mehrheit einer zu diesem
Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
(2) Formale Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Sprecher/n/innen und
bis zu vier Beisitzer/n/innen. Die Vorstände der Regionalarbeitsgemeinschaften
sind mit Antrags- und Rederecht vertreten. Jeweils zwei Sprecher/innen
vertreten den Verein im Sinne § 26 des BGB.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre
gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Sprecher/innen
anwesend sind.
(4) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer/in zur Abwicklung der
laufenden Geschäfte des Vereins und sämtlicher organisatorischer Aufgaben zu
bestellen.
(7) Die Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich.
(8) Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mandats- oder Funktionsträger/innen
politischer Parteien auf Landesebene oder nationaler oder internationaler
Ebene sein.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht von der Satzung einem andern Vereinsorgan zugewiesen werden.
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: - Vorbereitung und
Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung, -
Aufstellen eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr und Erstellen eines
jährlichen Geschäftsberichts, - Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
- Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.
(3) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Von jeder Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die
von der Versammlungsleitung und vom/von der Protokollführer/in zu
unterzeichnen ist.
(2) Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und den ordentlichen Mitgliedern
zugänglich zu machen.
§ 14 Mittelvergabe
(1) Sämtliche Mittel der LAG sind gemäß des in der Satzung verankerten
Zweckes zu verwenden.
(2) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verein fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die
Kostenrückerstattung darf die tatsächlich entstandenen Auslagen nicht
übersteigen.
§ 15 Vereinsauflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn auf einer zu diesem Tagesordnungspunkt
einberufenen Mitgliederversammlung 3/4 der anwesenden Mitglieder für die
Auflösung stimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins, sowie bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke
fällt das nach Begleichen aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an
die Gefangenenhilfsorganisation "amnesty international". Diese hat
das Vermögen weiterhin unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zu
verwenden. Die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ist vorher einzuholen.
|